Satzung

Satzung des Vereins

Maximil-Nepal-ian e.V. – Umbenennung in Menschenfreude e.V.

Gegründet 2018

§ 1 Name/ Sitz/ Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Menschenfreude e.V.”. Er hat seinen Sitz in 53347 Alfter-Gielsdorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Bonn.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, mit finanziellen und Sachmitteln bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, den Zugang in staatliche Bildungseinrichtungen weltweit zu ermöglichen, systematisch die vorschulische Bildung, die Schul- und Berufsausbildung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Welt zu fördern, sowie die weltweite Vernetzung der Lehrerausbildung mit europäischen Bildungseinrichtungen zu verknüpfen, durch Austausch, Fortbildung und Hospitation in Sinne der Förderung von Bildung und Erziehung entsprechend § 52(2) Nr.7 AO.
Der Verein unterstützt außerdem die Gesundheit, die medizinische Versorgung von Menschen direkt oder indirekt, und er unterstützt Einrichtungen, die der Bildung dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch Instandsetzungsarbeiten von vernachlässigten oder zerstörten Bildungseinrichtungen, Gestaltung von Klassenräumen und deren Ausstattung mit Lehrmaterialien und Betreuung von Straßen- und Waisenkindern, auch in öffentlichen Schulen. Der Verein unterstützt ferner die Beschaffung aktueller didaktischer Lehrmittel und hilft mit seinen Möglichkeiten, sich über die Lehrerausbildung beider Länder auszutauschen und ggfs. zu ergänzen. Außerdem sammelt und vermittelt der Verein Sachspenden, Hilfsgüter und Kleidung, die den oben genannten Zwecken dienen. Alle nötigen Transporte werden kostengünstigst durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich die nationale und internationale Zusammenarbeit und Entwicklungsförderung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Die bedarfsgerechte Weiterleitung der Mittel erfolgt durch weisungsgebundene Personen. (i.S.d.§57 Abs. 1 Satz 2 AO)

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im übrigen haben die MItglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan- spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Außerdem darf gelten:
Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBI 2014 I S. 1584)

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins kann jede natürlich oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss eine schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

Die Mitgliedschaft des Fördervereins erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 5 Beiträge

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 € pro Kalenderjahr.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Aufgaben und Zugehörigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

    Tagesordnung

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung und Buchführung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vereins werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann das Vorstandsamt des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom/von Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens beide Mitglieder anwesend sind oder digital miteinander verbunden sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung –

    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern – weitere

    Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätesten eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1⁄3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
    Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1⁄4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4⁄5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu übertragen auf den Verein “Deutsches Kinderhilfswerk in Berlin, Leipziger Straße 116-118, Berlin”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

Alfter, 07.03.2021

Fragen zu unserer Satzung beantworten wir gerne über info@menschenfreude.org.